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BGB § 1914 Pflegschaft für gesammeltes Vermögen

BGB § 1914 Pflegschaft für gesammeltes Vermögen

[ Auszug: Ist durch öffentliche Sammlung Vermögen für einen vorübergehenden Zweck zusammengebracht worden, so kann zum Zwecke der Verwaltung und Verwendung des Vermögen ... ]